Statuten

Die Statuten wurden 2003 erneuert. Mit dieser Erneuerung will sich die Schützengesellschaft der modernen Zeit anpassen. Die Freude und Kameradschaft stehen im Vordergrund.

Die Statuten stehen auch als PDF zum Download bereit.

 

Inhaltsverzeichnis  
I Name, Sitz und Zweck
II Mitgliedschaft/Jahresbeitrag
III Austritt, Ausschluss
IV Beitragspflicht
V Stimmrecht
VI Ehrenmitgliedschaft
VII Organisation
VIII Obliegenheiten des Vorstandes, Revisoren und des Hüttenwartes
IX Finanzielles
X Gesellschaftstätigkeit im Schiessbetrieb
XI Allgemeines und Schlussbestimmungen

 

 

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Die Schützengesellschaft Goldbach, gegründet im Jahre 1902 mit Sitz in Goldbach (politische Gemeinde Hasle b. B.), ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art.2
Die Schützengesellschaft bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und weiter zu fördern. Sie führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des VBS durch. Als ebenso wichtig erachtet die Gesellschaft die Förderung des sportlichen Schiessens, die Pflege guter Kameradschaft und vaterländischer Gesinnung.

Art.3
Die Gesellschaft ist Mitglied des Oberaargauischen Schützenverbandes und des Kantonalschützenverband Bern. Damit ist sie auch Mitglied der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS).

II. Mitgliedschaft, Jahresbeitrag


Art. 4
Die Schützengesellschaft besteht aus Ehren-, Aktiv-, Passivmitgliedern, Jungschützen, Junioren und Gönnern. Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer können Mitglied werden durch:
    a) die Bezahlung des Jahresbeitrages
    b) die Teilnahme am Jungschützenkurs während dessen Dauer
    c) das Erreichen des vollendeten 10. Altersjahr als Junior/in bis zum Jungschützenalter
Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der kantonalen Militärbehörde vorliegt.

Art. 5
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.

Art. 6
Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.
Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.

III. Austritt, Ausschluss

Art. 7
Der freiwillige Austritt aus der Gesellschaft hat durch eine schriftliche Erklärung an den Präsidenten zuhanden der Gesellschaft zu erfolgen.

Art. 8
Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Gesellschaftsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen der Gesellschaft zuwiderhandeln. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet.

Art. 9
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Gesellschaftsvermögen als auch auf jegliche Auszahlungen der Schützengesellschaft. Der Austritt wird erst nach Zahlung des geschuldeten Jahresbeitrages rechtswirksam.

Art. 10
Mitglieder, welche den Jahresbeitrag nicht mehr bezahlt haben, werden an der darauf folgenden Hauptversammlung von der Schützengesellschaft ausgeschlossen

Art. 11
Die ordentliche Hauptversammlung setzt den Jahresbeitrag fest.

IV. Beitragspflicht

Art.12
Sämtliche Aktiv-, Passivmitglieder sind verpflichtet, den gemäss Artikel 11 festgesetzten Beitrag zu bezahlen.

Art. 13
Beitragsfrei sind alle Ehren-, Vorstandsmitglieder sowie Jungschützen und die Junioren.

V. Stimmrecht

Art. 14
Stimmberechtigt sind alle Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.

Art. 15
Jungschützen und Junioren sind nicht stimmberechtigt.

VI. Ehrenmitgliedschaft

Art.16
Zu Ehrenmitglieder, können Personen, welche sich um die Schützengesellschaft oder um das Schiesswesen besonders verdient gemacht haben, an der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden.

VII. Organisation

Art. 17
Die Organe der Schützengesellschaft sind:
    a) Hauptversammlung
    b) Vorstand
    c) Rechnungsrevisoren.


Art. 18
Die ordentliche Vereinsversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:
    1. Appell
             Wahl von Stimmenzählern
    2. Abnahme des Protokolls
    3. Mutationen
    4. Jahresberichte
             a) des Präsidenten
             b) des Jungschützenleiters
    5. Jahresrechnung
    6. Tätigkeitsprogramm
    7. Jahresbeiträge
    8. Budget
    9. Wahlen
   10. Ehrungen
   11. Verschiedenes


Art. 19
Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 2 Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde. Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Mitgliederversammlung behandelt werden.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wird) durch offenes Handmehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 20
Anträge aus der Mitte der Hauptversammlung, die nicht Gegenstand eines Traktandums sind, können nicht behandelt werden, es sei denn, dass wegen ihrer Dringlichkeit ein sofortiger Beschluss im Interesse der Gesellschaft Notwendig wäre.

Art. 21
Ausserordentliche Hauptversammlungen können einberufen werden:
    a) durch den Vorstand
    b) auf Begehren eines Fünftels der Gesellschaftsmitglieder.

Art. 22
Jungschützen, Junioren können an der Hauptversammlung teilnehmen aber sind gemäss Art. 15 nicht stimmberechtigt.

VIII. Obliegenheiten des Vorstandes, Revisoren und Hüttenwartes



Art. 23
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Nur die Person des Präsidenten wird durch die Hauptversammlung bestimmt. Der Vorstand ist nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
Um die Kontinuität der Gesellschaftsgeschäfte zu gewährleisten, ist bei Neuwahlen angemessen Rücksicht zu nehmen.

Art. 24
Die Vorstandsmitglieder werden pro Vorstandssitzung mit einem von der Hauptversammlung festgelegten Betrag abgegolten.

Art. 25
Die Revisoren werden auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.

Art. 26
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    Präsident
    Vizepräsident
    Kassier
    Korrespondenzsekretär
    Schiesssekretär
    Munitionsverwalter
    1. Schützenmeister
    Jungschützenleiter
    Beisitzer

Art. 27
Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
   Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände
   Mitgliedermutationen
   Aufstellung des Schiessprogrammes
   Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe
   Vermögensverwaltung, Aufstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung
   Festsetzung der Unkostenbeiträge gemäss Art. 4
   Vorbereitung der Geschäfte für die Hauptversammlungen
   Durchführung der Hauptversammlungsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
   Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrage
   von Fr. 2'000.--, Reparatur und Unterhalt der Schiessanlage bis Fr. 5'000.--

Art. 28
Die Aufgabenzuteilungen durch den Vorstand sind wie folgt:
Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach aussen, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. An der ordentlichen Hauptversammlung erstattet er einen schriftlichen Jahresbericht.

Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen und organisiert zudem den Besuch von auswärtigen Schiessanlässen.

Der Kassier verwaltet die Finanzen der Gesellschaft. Er legt der ordentlichen Hauptversammlung die Jahresrechnung ab und erstellt für das kommende Jahr ein Budget. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit dem Präsidenten im Rechnungswesen.

Der Korrespondenzsekretär führt an den Sitzungen die Protokolle. Erstellt die versendet die Einladungen für die Hauptversammlung und diverse Vereinsanlässe. Führt mit Hilfe des Schiesssekretärs die Mitgliederkontrolle. Erstellt die Ranglisten der vereinsinternen Schiessen.

Der Schiesssekretär verfasst den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder Militärischen Leistungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzer von Leihwaffen. Führt mit Hilfe des Korrespondenzsekretärs die Mitgliederkontrolle.

Der Munitionsverwalter besorgt den Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.

Der 1. Schützenmeister leitet die Schiessübungen und sorgt für einen geordneten Schiessbetrieb. Er teilt die Schützenmeister auf die Schiessen auf, diese sind für die Aufsicht der Schiessenden zuständig.

Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er organisiert und leitet den JS-Kurs gemäss den Vorschriften des Bundes. Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte.

Der Vorstand regelt die Stellvertretungen intern.

Art. 29
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.

Art. 30
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 31
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der ordentlichen Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.

Art. 32
Der Anlagen und Hüttenwart sorgt für die elektronische Trefferanzeige und deren Unterhalt. Er ist Verantwortlich für die Ordnung im und um das Schützenhaus. Er orientiert den Vorstand frühzeitig über eventuell anfallende Reparaturen.

IX. Finanzielles

Art. 33
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 34
Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes zuständig.

Art. 35
Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Die Mitglieder haben die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr zu erfüllen.

Art. 36
Die Zeichnungsberechtigung führt kollektiv zu zweien: Kassier, Präsident oder Vizepräsident.

X. Gesellschaftstätigkeit im Schiessbetrieb

Art. 37
Für die Erfüllung der Schiesspflicht sind die jeweils gültigen Verordnungen und Weisungen über das Schiesswesen ausser Dienst massgebend.

Art. 38
Nachlässige Handhabung der Waffe, Ziel- und Anschlagsübungen, Laden und Entladen hinter den Schiessenden sind streng verboten. Es darf nur vor der Scheibe geladen werden. Massnahmen zum Schutze des Publikums, aushängen der Schiessfahne usw. sind Sache des Schützenmeisters.

Art 39
Wer sich der Gewehrkontrollen entzieht, haftet persönlich für alle Folgen.

Art. 40
Mitglieder und Hilfspersonal sind gemäss bestehenden Vorschriften gegen Unfälle versichert.

Art. 41
Wissentlich falsches Zeigen und Melden oder unwahre Eintragungen im Standblatt, Schiessbüchlein und Schiessbericht werden gerichtlich verfolgt. Die Zeichnungsberechtigung führt kollektiv zu zweien: Kassier, Präsident oder Vizepräsident.

XI. Allgemeines und Schlussbestimmungen

Art. 42
Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind im Amtsanzeiger oder durch ein Rundschreiben bekannt zu geben.

Art. 43
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an der ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Hauptversammlung.

Art. 44
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Zahl der schiessenden Mitglieder unter 15 gesunken ist oder durch Beschluss von 3/4 aller Mitglieder. Ist die Auflösung der Gesellschaft beschlossen, so ist sämtliches, nach Regulierung aller Vereinsverbindlichkeiten übrig bleibende Vereinseigentum dem Gemeinderat Hasle b. B. zu handen eines zu gleichen Zwecken (gemäss Art. 1 bis 3) neu sich bildenden Vereins in Verwahrung zu geben Nach zehn Jahren geht es in das Eigentum an den Kantonalschützenverband Bern über.

Art. 45
Vorstehende Statuten sind an der heutigen Hauptversammlung angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch die kantonale Militärbehörde in Kraft. Die bisherigen Statuten sowie darauf bezügliche Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.

Für die Hauptversammlung vom 07. März 2003:

Der Präsident:
Marcel Krebs

Der Sekretär:
Erich Schmid